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06. Mai 2026
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Wie oft darf ich zur nachstationären Behandlung gefahren werden? Ihre Rechte in Bayern

Wie oft darf ich zur nachstationären Behandlung gefahren werden? Ihre Rechte in Bayern

Nach einem Krankenhausaufenthalt stellt sich für viele Patientinnen und Patienten eine praktische Frage: Wie oft und unter welchen Bedingungen darf ich zur nachstationären Behandlung ins Krankenhaus fahren – und wer trägt die Kosten dafür? Wir erklären, was gesetzlich geregelt ist, welche Rechte Sie in Bayern haben und wie Sie die Fahrten unkompliziert organisieren können.

Was ist eine nachstationäre Behandlung überhaupt?

Die nachstationäre Behandlung ist eine Versorgungsform, die sich direkt an einen vollstationären Krankenhausaufenthalt anschließt. Sie ist in § 115a SGB V gesetzlich verankert und dient der Festigung und Sicherung des Behandlungserfolgs – also dazu, das Ergebnis der stationären Behandlung zu stabilisieren. Wichtig: Die nachstationäre Behandlung gehört rechtlich zur stationären Versorgung, auch wenn Sie dabei nicht im Krankenhaus übernachten.

Voraussetzung für diese Behandlungsform ist zwingend, dass zuvor eine vollstationäre Krankenhausbehandlung stattgefunden hat. Ohne diesen vorherigen Aufenthalt kommt eine nachstationäre Behandlung nicht in Betracht.

Wie viele Fahrten stehen mir zu?

Die entscheidende gesetzliche Vorgabe findet sich in § 115a SGB V: Nachstationäre Behandlungen sind in der Regel auf bis zu sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach Ende der vollstationären Behandlung begrenzt. Das bedeutet: Innerhalb dieses Zeitraums können bis zu sieben Termine im Krankenhaus stattfinden – und für jeden dieser Tage besteht grundsätzlich Anspruch auf eine Fahrt zur Einrichtung und zurück.

Ausnahmen sind etwa bei Organtransplantationen oder wenn aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine längere Behandlungsdauer erforderlich ist. In solchen Fällen kann die ärztlich verordnete Behandlungsdauer erweitert werden.

In Bayern konkretisieren Landesvereinbarungen zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und der Bayerischen Krankenhausgesellschaft die bundesrechtlichen Vorgaben und regeln insbesondere Verfahren, Zeitrahmen und Transportmodalitäten.

Wer trägt die Kosten für die Fahrten?

Da die nachstationäre Behandlung zur stationären Versorgung zählt, gelten für die Transportkosten grundsätzlich die gleichen Regeln wie bei Fahrten zu einem Krankenhausaufenthalt. Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Kostenübernahme durch ihre Krankenkasse, sofern eine entsprechende ärztliche Verordnung vorliegt. Zugleich gelten die bekannten Zuzahlungsregelungen: In der Regel sind 10 % der Fahrtkosten, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro je Fahrt selbst zu tragen, sofern keine Befreiung von der Zuzahlung besteht.

Wichtig ist eine ärztliche Verordnung der Fahrt. Fehlt diese, kann die Krankenkasse die Kostenübernahme ablehnen. Klären Sie daher rechtzeitig mit dem behandelnden Arzt im Krankenhaus, ob eine Verordnung ausgestellt wird.

Als Vertragspartner der gesetzlichen Krankenkassen rechnen spezialisierte Fahrdienste in vielen Fällen direkt mit den Kassen ab, sodass Sie sich nicht selbst um die Abrechnung kümmern müssen.

Das Prinzip ‚ambulant vor stationär‘ und seine Bedeutung

Ein Grundsatz des Gesundheitssystems ist das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V: Ambulante Behandlungen haben Vorrang vor stationären, wenn sie das Behandlungsziel ebenso gut erreichen. Vor- und nachstationäre Behandlungen sind Teil dieses Prinzips und werden eingesetzt, um unnötige stationäre Aufenthalte zu vermeiden bzw. den Behandlungserfolg zu sichern.

Für Sie bedeutet das: Die nachstationäre Behandlung ist ein gezielt eingesetztes Instrument zur Sicherung Ihrer Gesundheit – und Ihr Anspruch auf Transportleistungen ist ein Bestandteil dieses Versorgungsanspruchs.

Praktische Organisation: Fahrten zur nachstationären Behandlung in Bayern

Nach einer Operation oder einem längeren Krankenhausaufenthalt ist die eigenständige Anreise oft nicht möglich. Fahrdienste sind häufig 365 Tage im Jahr und rund um die Uhr verfügbar – auch für kurzfristige Termine. Sie bieten Transport im gesamten Bediengebiet an und unterstützen mit entsprechend geschultem Personal.

Neben Einzelfahrten können manche Anbieter auch Gruppenfahrten für Begleitpersonen anbieten.

Ansprechpartner und weitere Schritte

Haben Sie Fragen zu Ihrer konkreten Situation, möchten eine Fahrt buchen oder benötigen Informationen zur Abrechnung mit Ihrer Krankenkasse? Wenden Sie sich an den Patientenservice Ihres Krankenhauses oder an einen zugelassenen Fahrdienstleister. Klären Sie frühzeitig die ärztliche Verordnung und die Abrechnungsmodalitäten mit Ihrer Krankenkasse, damit die Fahrten reibungslos organisiert werden können.

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