Krankenfahrten mit Verordnung – So übernimmt Ihre Krankenkasse die Fahrtkosten in Donauwörth
Wer krank ist und zum Arzt oder in die Klinik muss, steht manchmal vor einem echten Problem: Der eigene Pkw steht nicht zur Verfügung, öffentliche Verkehrsmittel sind wegen des Gesundheitszustands keine Option – und die Fahrtkosten fürs Taxi wirken erst einmal abschreckend. Was viele nicht wissen: Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für eine Krankenfahrt vollständig. Als zertifizierter Vertragspartner der gesetzlichen Krankenkassen erklären wir von K&R Fahrservice Bayern, worauf es dabei ankommt.
Wann zahlt die Krankenkasse – und wann nicht?
Grundlage für die Kostenübernahme ist § 60 SGB V. Der Anspruch besteht, wenn die Fahrt zwingend medizinisch notwendig und durch einen Arzt verordnet wurde. Das klingt einfach, ist es in der Praxis aber nicht immer. Entscheidend ist der Behandlungsanlass: Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten beispielsweise bei stationären Krankenhausaufenthalten, vor- und nachstationären Leistungen, ambulanten Operationen sowie bei regelmäßigen Therapien wie Dialyse, Chemotherapie oder onkologischen Behandlungen. Auch Fahrten zur Rehabilitation fallen unter die erstattungsfähigen Leistungen.
Ausgeschlossen sind hingegen Fahrten zu einfachen Arztbesuchen oder Vorsorgeuntersuchungen – auch wenn man sich dabei schlecht fühlt. Hier setzt der Gesetzgeber bewusst eine hohe Hürde: Nur wenn die medizinische Notwendigkeit zweifelsfrei dokumentiert ist, greift die Erstattung.
Die ärztliche Verordnung: Vor der Fahrt, nicht danach
Ein häufiger Fehler: Die Verordnung wird erst im Nachhinein eingeholt – und die Krankenkasse lehnt die Erstattung ab. Grundsätzlich gilt, dass die ärztliche Verordnung vor der Fahrt ausgestellt sein muss. Ausnahmen bestehen nur in echten Notfällen, in denen Lebensgefahr oder schwere gesundheitliche Schäden drohen.
Für ambulante Behandlungen ist zudem häufig eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse erforderlich, bevor die Fahrt angetreten wird. Lediglich bei Dauerbehandlungen wie Dialyse oder Chemotherapie entfällt diese Pflicht zur Vorabgenehmigung. Wer unsicher ist, sollte deshalb frühzeitig mit der eigenen Kasse Kontakt aufnehmen – und nicht erst kurz vor dem Termin.
Sonderregelungen für Menschen mit eingeschränkter Mobilität
Seit dem 1. Oktober 2020 gilt eine überarbeitete Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, die das Verfahren für Versicherte mit dauerhafter Mobilitätseinschränkung vereinfacht. Wer eine mindestens sechsmonatige ambulante Behandlung benötigt und nachweislich in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkt ist, profitiert von erleichterten Bedingungen.
Besondere Regelungen gelten außerdem für Personen mit einem Schwerbehindertenausweis und den Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), Bl (Blindheit) oder H (Hilflosigkeit) sowie für Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 – oder Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätseinschränkung. Für diesen Personenkreis ist in manchen Fällen eine Erstattung auch ohne reguläre Verordnung oder mit Sondergenehmigung möglich.
Welche Fahrzeuge werden erstattet?
Die Krankenkasse erstattet nicht automatisch jedes Transportmittel. Grundsätzlich werden Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, dem privaten Pkw, einem Taxi oder einem Mietwagen anerkannt. Die Fahrzeugwahl richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall und dem medizinischen Bedarf. Wer etwa aufgrund seiner Erkrankung keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen kann, hat Anspruch auf ein Taxi.
Wichtig: Die Fahrt muss immer zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstätte führen. Wenn aus medizinischen Gründen eine weiter entfernte Einrichtung aufgesucht werden muss, sollte dies ärztlich begründet und dokumentiert sein. Die Abrechnung erfolgt entweder direkt zwischen dem Transportunternehmen und der Krankenkasse oder durch Einreichung der Belege beim Kostenträger.
Als Vertragspartner der gesetzlichen Krankenkassen rechnen wir von K&R Fahrservice Bayern Krankenfahrten direkt mit der Kasse ab – unsere Fahrgäste müssen in vielen Fällen gar nicht in Vorleistung treten. Das entlastet gerade dann, wenn Kraft und Energie ohnehin knapp sind.
Was bei der Buchung zu beachten ist
Vor der Buchung einer kassenfinanzierten Krankenfahrt sollten folgende Punkte geklärt sein:
- Die ärztliche Verordnung liegt vor der Fahrt vor.
- Bei ambulanten Behandlungen wurde die Genehmigung der Krankenkasse eingeholt.
- Der gewählte Fahrdienstleister ist als Vertragspartner der Kasse zugelassen.
- Die Fahrt führt zur nächstgelegenen geeigneten Einrichtung.
Unser Fahrservice ist 365 Tage im Jahr und rund um die Uhr verfügbar – auch für kurzfristige oder regelmäßige Termine wie Dialysefahrten. Über unser Bediengebiet hinaus sind wir bei Bedarf auch für weitere Fahrten in Bayern verfügbar.
Wer vorab Informationen zu Tarifen und Abrechnung sucht, findet auf unserer Seite zur Taxitarifordnung einen guten Überblick.
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